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Chemikalienlagerung: Neue Rechtsanforderungen

12.12.2011 -

Chemikalienlagerung – Neue Rechtsanforderungen. Novellierung des Wasserrechtes und Einführung des Globally Harmonized System for Classification and Labelling of Chemicals. Die gesetzlichen Anforderungen an die Lagerung chemischer Stoffe und Zubereitungen sind entsprechend den Eigenschaften der Produkte in unterschiedlichen Rechtsbereichen geregelt. Viele der Vorschriften, die die Lagerung direkt oder indirekt betreffen, werden in naher Zukunft novelliert. Dies betrifft zum einen das Wasserrecht, zum anderen wird eine Veränderung in der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien erwartet, ausgelöst durch das Globally Harmonized System for Classification and Labelling of Chemicals (GHS).

Noch in dieser Legislaturperiode sollen die ersten fünf Teile des Umweltgesetzbuches verkündet werden, das zu einer völligen Neuordnung der Genehmigungsverfahren führen und gleichzeitig das Wasserrecht novellieren wird. So soll eine bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) die sechzehn Länderverordnungen ablösen und einheitliche Standards im anlagenbezogenen Gewässerschutz schaffen. Möglicherweise wird dabei das Konzept der Wassergefährdungsklassen teilweise aufgegeben. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat es in seiner VAwS bereits vorgemacht: dort wird bei der Ermittlung der Gefährdungsstufe gänzlich auf die Wassergefährdungsklasse verzichtet. Einige Fachleute gehen mit ihren Prognosen noch weiter und sehen die Wassergefährdungsklasse als eine Kennziffer ohne Zukunft an. Eventuell werden Stoffe bald nur noch in „wassergefährdend“ und „nicht wassergefährdend“ unterteilt werden. Ob die Lagerung von Chemikalien dadurch einfacher wird oder nicht, bleibt abzuwarten.

GHS-Verordnung

Anfang 2009 wird die europäische Verordnung zur Einführung des „Globally Harmonized System for Classification and Labelling of Chemicals (GHS)“ erwartet, die die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien grundlegend verändern wird. Das GHS sieht bei entzündlichen Flüssigkeiten zum Beispiel die Flammpunktobergrenzen 23°C und 60°C anstelle der bisherigen europäischen Grenzen von 21°C und 55°C vor. Flüssigkeiten, deren Flammpunkt zwischen 21°C und 23°C liegt, werden nach dem GHS zu hoch- oder leichtentzündlichen Stoffen, für die wesentlich strengere Anforderungen an die Lagerung gelten. Läger mit mehr als 10.000 l dieser Stoffe erfordern dann eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung. In analoger Weise werden Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 55°C bis 60°C durch das GHS zu entzündlichen Stoffen. Werden 5.000 t oder mehr dieser Flüssigkeiten gelagert, sind unter anderem die Grundpflichten der Störfallverordnung zu erfüllen, ab 50.000 t gilt der erweiterte Pflichtensatz. Natürlich geht damit eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz einher.

Ähnliche Änderungen betreffen die akute Toxizität. Stoffe und Zubereitungen, deren letale Dosis bei oraler Aufnahme zwischen 200 mg/ kg und 300 mg/kg liegt, werden durch das GHS von bisher „gesundheitsschädlich“ in „giftig“ umklassifiziert und erfordern künftig Lagerung unter Verschluss sowie bei größeren Mengen die Beachtung der Technischen Regel für Gefahrenstoffe (TRGS) 514. Möglicherweise ist diese Regel bis zum Inkrafttreten der GHS-Verordnung aber ebenfalls grundlegend geändert worden und zusammen mit der TRGS 515 (Lagern von brandfördernden Stoffen) und der TRbF 20 (Läger für brennbare Flüssigkeiten) in einer neuen TRGS mit dem Titel „Lagerung von Gefahrstoffen“ aufgegangen. Ein Arbeitskreis des Ausschusses für Gefahrstoffe arbeitet daran. Parallel dazu versucht man, die Inhalte der anderen TRbF und der TRG, deren zugrunde liegende Verordnungen nicht mehr gültig sind, in neue Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) zu überführen. Dies soll bis 2010 geschehen.

Dass der Grund für die genannten Umstufungen im GHS in einer Harmonisierung mit den Klassifizierungskriterien des Gefahrguttransportrechts liegt, wird für die Betroffenen wohl nur ein schwacher Trost sein, denn eine veränderte Einstufung macht eine komplette Neubewertung der Lagerungssituation erforderlich. Es gilt daher, in den kommenden Monaten wachsam zu sein und die kommenden Gesetzesänderungen genau zu verfolgen. Dann bleibt die Rechtssicherheit im Chemikalienlager gewährleistet.

GDCh-Seminar „Lagerung gefährlicher Stoffe – Rechtssicherheit im Chemikalienlager“

Das GDCh-Seminar „Lagerung gefährlicher Stoffe – Rechtssicherheit im Chemielager“, das am 23.September 2008 in Frankfurt stattfindet, bietet Naturwissenschaftlern, Ingenieuren und Technikern in mehreren Vorträgen und Diskussionsrunden in anschaulicher Weise Erläuterungen zur Lagerung von Chemikalien. Der Kurs bietet einen kurzen, prägnanten Überblick über die lagerungsrelevanten Anforderungen des Gefahrstoff-, Wasser-, Betriebssicherheitsund Immissionsschutzrechts und ihre praktische Umsetzung. Weitere Schwerpunkte sind die Lagerung giftiger Stoffe, Brandschutz und haftungsrechtliche Aspekte. Kursleiter ist Dr. Constantin Stephan, Dozent und Berater für Umwelt-, Sicherheits- und Qualitätsmanagement.

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