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CO2-Kosten-Beihilfe: Antragsbedingungen jetzt vollständig definiert

12.12.2013 -

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat den letzten noch offenen Punkt aus dem Bedingungskatalog für die CO2-Kosten-Beihilfe definiert und die erforderlichen Nachweise spezifiziert: Unternehmen, die diese Erstattung erhalten wollen, müssen als Nachweis für die im Stromlieferungsvertrag enthaltenen CO2-Kosten die sogenannte Stromkennzeichnung vorlegen, aus der der Energieträgermix ihres Stromproduktes und die damit verbundenen CO2-Emissionen hervorgehen. Dieses Dokument müssen Unternehmen jetzt schnellstmöglich für alle ihre Stromprodukte bei den jeweiligen Lieferanten einfordern. Damit besteht jetzt erstmalig für rund 800-1000 stromintensive Industrieunternehmen die Möglichkeit, eine teilweise Rückerstattung (Beihilfe) der im Strompreis enthaltenen Emissionsrechtekosten zu erhalten: die sogenannte Strompreiskompensation.

Die Antragsbedingungen sind damit wie folgt:

• Antragsberechtigt sind Unternehmen, die bestimmte Produkte wie z.B. Aluminium oder Papier herstellen (Liste mit NACE-Codes unter http://bit.ly/18CcqDi) und deren Verbrauch den Euro-Betrag überschreitet, der den CO2-Kosten eines Strombezugs von 1 GWh pro Kalenderjahr und Anlage entspricht (für 2013: 6.034,40 €). Maßgeblich sind die hergestellten Produkte, nicht die Zuordnung des Unternehmens zu einem bestimmten Wirtschaftszweig. Die Beihilfe kann nur für den Strombedarf beantragt werden, der zur Herstellung dieser Produkte benötigt wird, nicht aber für deren Weiterverarbeitung zu nicht beihilfefähigen Produkten.
• Die CO2-Kosten müssen über die Stromkennzeichnung gemäß § 42 EnWG nachgewiesen werden.
• Dem Antrag muss die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers beigefügt werden, in der dieser Produktdaten, Produktmengen und den dafür verwendeten Stromverbrauch bestätigt.
• Die Antragstellung für 2013 ist - abweichend vom Text der Förderrichtlinie - bis 30.05.2014 möglich und hat über das Formularmanagementsystem (FMS) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu erfolgen. Unternehmen, die nicht am Emissionshandel teilnehmen, und Wirtschaftsprüfer müssen hierfür eine virtuelle Poststelle (VPS) einrichten.

Der Emissionshandelsexperte der ECG, Alexander J. Henze, rät möglicherweise beihilfeberechtigten Unternehmen, jetzt unverzüglich mit den nötigen Vorarbeiten zu beginnen und gegebenenfalls kompetente Fachleute hinzuzuziehen:
1. Prüfung, ob antragsberechtigte Produkte hergestellt werden, und Abgrenzung der Strommengen für diese Produkte
2. Kontaktaufnahme mit Stromlieferant(en): Zusendung der Stromkennzeichnung für die bezogenen spezifischen Stromprodukte
3. Kontaktaufnahme mit Wirtschaftsprüfer: Sensibilisierung für das Thema Strompreiskompensation, Abklärung der Anforderungen
4. Einrichtung einer virtuellen Poststelle bei der DEHSt, sofern noch nicht vorhanden
5. Fristgerechte Antragsstellung (01.01.2014 - 30.05.2014)

Der Beihilfebetrag errechnet sich in Abhängigkeit von produktspezifischen Stromeffizienzbenchmarks bzw. wenn es solche nicht gibt, über den beihilferelevanten Stromverbrauch. So will der Gesetzgeber verhindern, dass durch die Beihilfe ein Anreiz zu einem höheren Stromverbrauch entsteht. Grundsätzlich werden vom Gesamtbeihilfebetrag eines Unternehmens die CO2-Kosten des Strombezugs von 1 GWh pro Jahr je Anlage abgezogen. Für das Antragsjahr 2013 beträgt dieser Selbstbehalt pro Anlage 6.034,40 €.

Im Fall der Berechnung der Beihilfehöhe ohne produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark ergibt sich ein Beihilfesatz von ca. 4,10 Euro je MWh, was etwa 11% des aktuellen Börsenpreises entspricht. Bei einem durchschnittlichen deutschen Industrieverbraucher mit einem Jahresverbrauch von 10 Mio. kWh ergäbe dies eine Erstattung von gut 41.000 € für das ablaufende Jahr.

Alexander J. Henze gibt angesichts der verschiedenen Instrumente zur Entlastung der Industrie zu bedenken: „Die Rückerstattung reduziert die Stromkosten, wodurch die Bedingungen unter anderem für die besondere Härtefallregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage möglicherweise nicht mehr erfüllt werden. Privilegierte Unternehmen müssen hier genau prüfen."