Strategie & Management

Imagegewinn für Sekundärrohstoffe

12.08.2010 -

Wie stellt sich die Abfallentsorgung im Umfeld des neuen Stoffrechts dar, welche Auswirkungen haben REACH und GHS auf die wichtigsten Abfallströme und was sind die Konsequenzen für Recyclingunternehmen? Zum jetzigen Zeitpunkt stellt sich die Situation wie folgt dar:
Werden Stoffe in einem Rückgewinnungsverfahren aufbereitet und wieder in den Verkehr gebracht, sind sie von Reach betroffen. Die meisten Recyclingunternehmen sind in der „komfortablen" Situation, dass sie keine aufwändigen Stoffdossiers verfassen müssen, die für die Registrierung notwendig sind. Jedoch nicht alle Recyclingunternehmen können sich in der Sicherheit wiegen, dass sie hinsichtlich Reach keine (Registrierungs)-Pflichten haben. Zahlreiche Recyclingprodukte enthalten Stoffe gemäß Reach (Monomere in Kunststoffen, Kohlenwasserstoffe in Lösungsmitteln, Stoffe in Legierungen, Eisen, elementare Metalle), bei vielen Aufbereitungsprodukten bleiben sie jedoch fester Bestandteil in den Erzeugnissen. Jedoch bleibt die Pflicht bei den Unternehmen, immer zu prüfen, ob sie es mit „Stoffen", „Mischungen" oder „Erzeugnissen" gemäß Reach zu tun haben, weil sich danach alle nachfolgenden Pflichten richten.

Die meisten betroffenen Recyclingunternehmen sind inzwischen den Hinweisen der Behörden und Verbänden gefolgt, Sekundärrohstoffe vorsorglich vorzuregistrieren, auch wenn lange Zeit unklar war, wann Abfälle ihre Abfalleigenschaft verlieren und ob tatsächlich Reach-Pflichten angewendet werden müssen. In 2010 sind bereits zahlreiche neue Bestimmungen erlassen worden, die konkrete Hinweise zum Abfallendeverfahren enthalten wie z.B. die Ausarbeitung zum Abfallende von Metallschrotten. Zudem erarbeitet derzeit die ECHA Umsetzungshilfen für die konkrete Anwendung von Reach auf Sekundärrohstoffe. Diese Umsetzungshilfen enthalten sehr konkrete Hinweise, bei welchen Recyclingprozessen welche Pflichten greifen. Die meisten Unternehmen der Recyclingwirtschaft können von der Recyclingausnahme gemäß Reach Art. 2 Abs. 7d Gebrauch machen. Dies setzt lediglich voraus, dass die Unternehmen eine Vorregistrierung vorgenommen haben, dass keine chemische Veränderung im Recyclingprozess auftritt und notwendige Stoffsicherheitsinformationen (z.B. Sicherheitsdatenblatt oder allgemeine Informationen) vorhanden sind. Insofern ist der Aufwand für die Recyclingwirtschaft höher als früher, jedoch kann ein deutlicher Imagegewinn für das aufbereitete Recyclingmaterial die Folge sein, das breiter absetzbar und anwendbar ist.