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Iran-Embargo trifft petrochemische Industrie

21.05.2012 -

Die im Januar 2012 vom Rat der EU beschlossene und am 23. März 2012 in Gestalt der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 umgesetzte Verschärfung des Iran-Embargos zielt nun erstmals auch auf die petrochemische Industrie und verbietet bestimmte Einfuhren aus, Ausfuhren nach und Investitionen im Iran. Ausnahmen bestehen nur nach Maßgabe einer in der Praxis schwer umzusetzenden Altvertragsregelung.

Die EU Verordnung verbietet sowohl die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung von petrochemischen Produkten aus dem Iran als auch den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe in den Iran von näher definierter Schlüsseltechnologie für die petrochemische Industrie sind verboten. Auch Investitionen in den petrochemischen Sektor im Iran sind nicht mehr möglich.

Importverbot

Mit der Verordnung werden die Vorgaben des Ratsbeschluss 2012/35/GASP konkretisiert und in den nationalen Rechtsordnungen unmittelbar anwendbar gemacht. Die im Einzelnen von dem Importverbot betroffenen petrochemischen Produkte wurden in einer Liste als Anhang V der Verordnung zusammengefasst. Umfasst sind etwa bestimmte Kohlenwasserstoffe und ihre Halogenderivate.

Die durch das Exportverbot erfasste Schlüsselausrüstung und Schlüsseltechnologie wird in Anhang VI aufgelistet. Hiervon betroffen ist Ausrüstung (wie Reaktoren oder Kompressoren), Material (wie Katalysatoren zur Herstellung bestimmter Stoffe) sowie entsprechende Software und Technologie.

Übergangsregelungen

Was das Importverbot von petrochemischen Produkten aus dem Iran betrifft, so sieht die Verordnung eine Übergangsregelung vor, die es unter bestimmten Voraussetzungen u.a. erlaubt, bis zum 01.05.2012 solche Verträge durchzuführen, die vor dem 23.01.2012 geschlossen wurden. Von dem Exportverbot für in Anhang VI aufgeführte Schlüsseltechnologie wird die Lieferung aufgrund solcher allgemeiner Verträge ausgenommen, die vor dem 23.01.2012 geschlossen wurden, bei Handelsverträgen gilt hingegen der 24.03.2012 als Stichtag.

Spannungsfeld

Erfahrungsgemäß dürften insbesondere diese Altvertragsklauseln zu einiger Unsicherheit in der Anwendung des Embargos führen - wie die Erfahrung mit der entsprechenden Klausel im bereits bisher vom Embargo betroffenen Erdöl- und Erdgasbereich zeigt. Die europäischen Unternehmen werden nicht umhin kommen, ihre Verträge daraufhin zu überprüfen, ob sie eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Abwicklung der noch ausstehenden Geschäfte darstellen.

Das ist in der Regel eine nicht ganz einfache Aufgabe, zumal die Umsetzungsverordnung insoweit ähnlich unpräzise formuliert ist wie die bisherige Regelung für den Erdöl- und Erdgasbereich. Die Unternehmen werden sich auch hier in einem Spannungsfeld zwischen Schadenersatzforderungen der iranischen Vertragspartner und strafrechtlich sanktioniertem Embargo befinden. 

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