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REACh-betroffenen Unternehmen: Druck durch drohenden Ablauf der Vorregistrierungszeit

11.10.2011 - Für den größten Druck bei den REACh-betroffenen Unternehmen sorgte im Jahr 2008 zweifelsohne der drohende Ablauf der Vorregistrierungszeit.

Viele interne REACh-Beauftragte verschoben während des Jahres alle weiteren REAChrelevanten Fragestellungen „auf die Zeit danach“. Nun sehen sich registrierungspflichtige Unternehmen jedoch bereits mit Konsortialverhandlungen und zum Teil ersten Vorbereitungen auf die Registrierung konfrontiert, so dass auch nach durchgeführter Vorregistrierung nur wenig Zeit bleibt, sich um vermeintlich weniger wichtige Dinge wie z. B. die Kommunikation in der Lieferkette zu kümmern.

Auch Behörden und Verbände haben sich in den ersten Monaten des Jahres vorwiegend mit den Fragestellungen rund um die Vorregistrierung beschäftigt, die im Nachhinein trotz einiger IT-Probleme, widersprüchlicher Empfehlungen der Europäischen Chemikalienagentur ECHA und enormen Zeitdruckes in den letzten November- Wochen doch leichter bewältigt werden konnte, als von vielen Unternehmen zunächst befürchtet wurde. Die nachgeschalteten Anwender wurden mit ihren gefühlt nicht so dringenden Fragestellungen auf die Zeit nach dem 1. Dezember 2008 vertröstet.

Nun gehört die offizielle Vorregistrierungsphase nach Art. 28 (2) REACh-VO der Vergangenheit an. Manche Fragestellungen haben sich glücklicherweise bereits von selbst gelöst. Andere Fragestellungen sind dagegen brisanter geworden und müssen dringender denn je geklärt werden. Schon während der Vorregistrierungszeit kamen die Vorregistranten nicht umhin, die nachgeschalteten Anwender als REACh-Beteiligte wahrzunehmen. Die Flut der Standardfragebögen und -antworten wird jedes Unternehmen spätestens in den letzten Monaten zu spüren bekommen haben. Viele Unternehmen aktualisierten ihre Firmenwebsites mit Standardinformationen und Gegenfragebögen. Sogar spezielle IT-Tools wurden zur Bewältigung dieser Flut eigens entwickelt.

Weitere Antworten gesucht

Dennoch suchen die betroffenen Unternehmen auch weiterhin nach einer Antwort auf die Frage, welche Informationen nun notwendigerweise zwischen Kunden und Lieferanten kommuniziert werden müssen. Dabei sind zwei Punkte zu unterscheiden. Zum einen geht es bei der Kommunikation zwischen Lieferanten und Kunden darum, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Zum anderen wird es dabei aber auch viel um die Frage gehen, wie das Vertrauen der Kunden in die Liefersicherheit am besten gewährleistet werden kann.

Die gesetzlich verpflichtende Kommunikation in der Lieferkette wird insbesondere nach der Registrierung von Stoffen in der Lieferkette eine große Bedeutung haben. Allerdings spielen auch heute bereits einige Fragestellungen eine Rolle. Trotz der gesetzlich festgeschriebenen Aufgaben gibt es hier Unsicherheiten bei den Unternehmen, inwieweit heute schon einzelne Artikel Anwendung finden. Genannt sei hier das Informationserfordernis nach Art. 33 REACh-VO. Danach ist ein Lieferant von Erzeugnissen verpflichtet, seinen Abnehmern ausreichende Informationen zur sicheren Verwendung zur Verfügung zu stellen, soweit in dem Erzeugnis besonders besorgniserregende Stoffe der sog. Kandidatenliste nach Art. 57 i.V.m Art. 59 REACh-VO in einer Konzentration von 0,1 Masseprozent (w/w) enthalten sind.

Seit die erste Kandidatenliste am 28. Oktober 2008 veröffentlicht wurde, gilt nun diese Verpflichtung, auch wenn sich viele betroffene Unternehmen noch auf eine gewisse Übergangsfrist verlassen. Ihr Argument ist, dass die Anforderung aufgrund der konstanten Aktualisierung der Kandidatenliste nur schwer durchführbar sei, da das Unternehmen ansonsten ständig das aktuelle Entwurfsverfahren beobachten müsse. Schon auf den Verdacht hin, dass bestimmte Stoffe auf die Kandidatenliste kommen könnten, müssten sie die betreffenden Informationen einholen, um für den Fall rechtzeitig gewappnet zu sein. Auch wenn dies die Lieferanten von Erzeugnissen vor einige Herausforderungen stellt, ist jedoch genau dies gewollt. Auch andere Gesetze und Normen treten z.T. mit der Veröffentlichung direkt in Kraft. Und auch hier ist es Sache der Bürger und Unternehmen, sich auf dem aktuellen Sachstand zu halten.

Kommunikation in der Lieferkette

Von größerer Bedeutung ist die Frage nach der Kommunikation in der Lieferkette, die sich auch ohne ausdrückliche Normierung entwickelt hat. Zentrales Anliegen von Fragendem und Antwortendem hierbei ist jeweils die Bestätigung, dass die Ware auch weiterhin bezogen bzw. geliefert werden kann. Hierfür gibt es viele Beispiele, wie die Abfrage, ob alle Inhaltsstoffe des Produktes XY auch wirklich vorregistriert wurden, die Aufforderung zur Bestätigung, dass der Lieferant „REACh-konform agieren“ würde, oder die Frage nach der Vorregistrierungsnummer der gelieferten Stoffe. Bei all diesen Standardbriefen stellt sich die Frage der Wirksamkeit dieser Maßnahmen.

Die Existenz der Vorregistrierungsnummer z. B., die von der REACh-Verordnung selbst nicht vorgesehen ist, wurde auf Druck der betroffenen Unternehmen ins Leben gerufen. Diese Nummer soll misstrauischen Kunden eine Art Beweis liefern, dass der Stoff von dem ursprünglichen Hersteller oder Importeur tatsächlich vorregistriert wurde.

Vertrauen vereinfacht

Allerdings gibt es keine Möglichkeiten für den Kunden auf den Internet-Seiten der ECHA nachzukontrollieren, ob die betreffende Nummer tatsächlich für diesen Stoff und diese Firma vergeben wurde. Gleichzeitig empfiehlt die ECHA auch, die Nummer nicht all zu großzügig im Kundenkreis zu verteilen. Zudem haben sich Unternehmen auch vor Inkrafttreten der REACh-VO nicht die Liefersicherheit in diesem Maße bestätigen lassen. Schließlich liegt es auch immer im Interesse des Lieferanten, einen Kunden auch weiterhin beliefern zu können. Insofern sollte man sich die Frage nach der Bedeutung der Vorregistrierungsnummer stellen. Ist es nicht tatsächlich sinnvoll, dass die REACh-VO selbst eine solche Nummer nicht vorgesehen hat, und sollte eine einfache Bestätigung in der Kunden-Lieferanten-Kommunikation nicht ausreichen?

Auch andere Standardschreiben scheinen bei genauerer Betrachtung überflüssig, so z. B. die mittlerweile gängige Bestätigungsaufforderung, dass sich der Lieferant AB REAChkonform verhält. REACh ist ohnehin Gesetz, an das sich der Lieferant halten muss, so wie auch an jedes andere gültige Gesetz. Sollte man tatsächlich seinem Lieferanten in einem solchen Maß misstrauen, dass man die Gesetzestreue des Unternehmens anzweifelt, sollte man sich vielleicht als erstes die Frage nach der Verlässlichkeit und der Seriosität des Unternehmens stellen.

Viele Unternehmen stöhnen unter der Last der Aufgaben, die sich durch REACh ergeben. Insbesondere diesen sei geraten, sich nicht durch aufwändige Standardschreiben die Arbeit unter REACh unnötig zu erschweren, sondern sich auf das tatsächlich notwendige Maß zu konzentrieren. Genug wird ohnehin noch zu tun sein.

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