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Neues aus dem VAA

Arbeits- und Unternehmensrecht: Wann beißen Heuschrecken?

16.04.2014 -

Steigt ein Finanzinvestor in ein Unternehmen ein, kommt oft Panik bei der Belegschaft auf. Zu Recht? Diese Frage stellten sich die Teilnehmer des Forums für Arbeits- und Unternehmensrecht, das im Fokus der „Re-Regulierung nach der Krise" stand. Anfang April in Würzburg haben Wissenschaftler und Praktiker unter der Leitung von Prof. Christoph Teichmann von der Universität Würzburg und Prof. Achim Seifert von der Universität Jena den Beziehungszusammenhang von Kapitalmärkten und des Unternehmensstrafrechts diskutiert. Ebenfalls ein Thema: die Rolle der Private-Equity-Branche - in der öffentlichen Wahrnehmung oft vom Bild gefräßiger Heuschrecken geprägt.

Was käme auf Unternehmen und leitende Angestellte zu, sollte das angekündigte Unternehmensstrafrecht erlassen werden? Prof. Frank Zieschang von der Universität Würzburg urteilte klar: Den Entwurf zu einem Unternehmensstrafrecht, den die Justizminister der Länder als Diskussionsgrundlage für eine Gesetzesvorlage akzeptiert haben, halte er für rechtsstaatlich bedenklich. „Er ist in vielen Teilen zu unbestimmt." Zischangs Hauptkritikpunkt: Strafe setze höchstpersönlich vorwerfbare Schuld voraus. Das Unternehmensstrafrecht führe dagegen zu Risikodelikten ohne Schuldvorwurf, bei denen die Unternehmen Entlastungsbeweise beizubringen hätten - mit weitreichenden Folgen insbesondere für leitende Angestellte.

Martin Lemcke, Leiter des Bereichs Mitbestimmung bei der Gewerkschaft Verdi, kritisierte, dass die Sanktion der Zwangsauflösung von Unternehmen Arbeitnehmer unbegründet in die Mithaftung nehme. Denn Arbeitnehmer und Allgemeinheit hätten wenig davon, wenn ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland wegen eines in USA begangenen Verbandsdelikts abgewickelt würde. Als Referent befasste Lemcke sich außerdem mit der strategischen Informationsbeschaffung durch Arbeitnehmervertretungen. Für verbesserungsbedürftig hielt der Mitbestimmungsexperte das Zusammenspiel der wertpapierhandelsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Informationsrechte bei Übernahmen: „Im Übernahmefall verfügt die eigene Unternehmensleitung der Zielgesellschaft oft auch nicht über aussagekräftige Informationen." Nur in Unternehmen mit unternehmerischer Mitbestimmung gebe es einen direkten Informationskanal zwischen Arbeitnehmervertretern und Anteilseignern, unterstrich Lemcke die Bedeutung der Institution Mitbestimmung.

Ulrich Segna, Privatdozent an der Universität Luxemburg, warf aus der Sicht des Kapitalmarktexperten einen kritischen Blick auf das neugeschaffene Frühwarnsystem gegen Übernahmen. Er analysierte die Gesetzesänderungen, die durch die anschleichende Übernahme von Continental durch Schaeffler ausgelöst wurden. „Die entscheidende Sanktion ist der drohende Stimmrechtsverlust bei Verstößen gegen die erheblich verschärften Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen und den Emittenten." Eine klare Absage erteilte Segna allerdings der Auffassung, die Pflichten zur Information über Herkunft der Mittel zum Erwerb von Anteilen und die Aufklärung über die künftige Strategie diene auch dem Arbeitnehmerschutz. „Hier steht eindeutig die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts im Fokus."

Zum Abschluss der Veranstaltung erläuterte Rechtsanwältin Patricia Vollhard von P+P Pöllath + Partners den Teilnehmern das neue Kapitalanlagegesetzbuch. Dadurch unterliegen Fondsmanager erstmals selbst einer sehr intensiven Aufsicht.

 

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