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Nicht alle Masken sind zulässig

01.10.2020 - Seit dem 1. Oktober 2020 müssen alle partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken) ausnahmslos wieder den Anforderungen der europäischen PSA-Verordnung entsprechen.

Damit endet eine Sonderzulassung, die aufgrund der Corona-Pandemie in Kraft getreten war. Verlässliche Auskunft zum Thema Maskenpflicht erhalten Unternehmen beim Technischen Handel. Wichtig ist: Eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung ist nicht als Ersatz für filtrierende Halbmasken (FFP-Masken) als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zulässig. Weiterhin schützt der Technische Handel seine Kunden vor Masken mit falschen Zertifikaten, wie sie aktuell immer noch im Umlauf sind. Zulässig als PSA sind nur FFP-Masken, die der EU-Norm EN 149 entsprechen. Sollte in Zukunft das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) in Unternehmen verstärkt notwendig werden, kann der Technische Handel diesen Bedarf decken. Sowohl Einwegmasken als auch waschbare Alltagsmasken sind Teil des Sortiments. Manche Technische Händler bieten ihren Kunden direkt den passenden Wäscheservice an, um die Angestellten optimal und umweltfreundlich zu schützen.

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