Chemie & Life Sciences

Abfallrecht: Hindernis oder Chance?

Betrachtung des Abfallrechts im Rahmen der Responsible-Care-Initiative

05.06.2018 - Die chemische Industrie und damit auch die Lack- und Farbenherstellung ist gekennzeichnet durch einen hohen Innovationsdruck.

Zur Verhinderung umweltschädlicher Auswirkungen der chemischen Produktionsprozesse wurde vor vielen Jahren die Brancheninitiative „Responsible Care“ ins Leben gerufen. Im Vordergrund der Initiative stehen meist eine Minimierung der Umweltbelastung durch die Substitution gefährlicher Stoffe sowie die Verringerung des Einsatzes von Energie und Wasser. Im Rahmen der Verbesserung der Prozesse lohnt aber auch immer ein Blick an den Rand bzw. das Ende des Produktionsprozesses.

Fest steht, dass die Nutzung von Nebenprodukten und Abfällen nicht ein von der Herstellung getrennter Prozess ist, sondern wesentlicher Bestandteil eines ressourcenschonenden Umweltschutzes und optimierten Produktionsprozesses. Das Abfallrecht ist einer der komplexesten deutschen Rechtsbereiche, weil es durch eine Vielzahl von Schnittstellen und Ausnahmeregelungen geprägt ist. Zugleich beinhaltet es aber auch Chancen, die im Folgenden aufgezeigt werden sollen.

Verwendung von Nebenprodukten

Nebenprodukte sind keine Abfälle, sondern Stoffe oder Gemische, die bei einem Herstellungsverfahren neben dem hauptsächlichen Produktionsprozess anfallen und, die ohne eigenständige zusätzliche Vorbehandlung unter Beachtung der umwelt- und produktionsrechtlichen Voraussetzungen weiterverwendet werden können (s. Grafik 1). Der größte Vorteil dieser Regelung ist, dass Nebenprodukte dem Abfallrecht entzogen sind und damit für den Hersteller wirtschaftlich verwertbar bleiben. Gerade das Bestehen eines Marktes für einen Stoff spricht für dessen Eigenschaft als Nebenprodukt. Ein bekanntes Beispiel ist Wasserstoff, der zum Großteil als Nebenprodukt der chemischen Industrie anfällt. Ein anderes Beispiel ist die Trockenschlempe, welche bei der Herstellung von Bioethanol anfällt und als eiweißreiches Futter in der Tiermast Verwendung findet. Die Abgrenzung zwischen Abfall und Nebenprodukt erfolgt anhand der gesetzlichen Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (§ 4 KrWG). Es bedarf einerseits keiner behördlichen Anerkennung, andererseits besteht aber auch kein Wahlrecht des Herstellers. Dieser hat jedoch einen maßgeblichen Einfluss auf die Zuordnung, da er die Qualität und Verkehrsfähigkeit des Nebenprodukts durch den Produktionsprozess steuern kann. Zu beachten ist zudem, dass Nebenprodukte die vollen Anforderungen der REACh-Verordnung erfüllen müssen.

Ende der Abfalleigenschaft

Nebenprodukte fallen im Produktionsprozess an, ohne je als Abfälle qualifiziert worden zu sein. Produktionsrückstände, die als Abfälle anfallen, können dagegen das Abfallregime auch wieder verlassen. Die Abfalleigenschaft eines Stoffes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und wieder verkehrsfähig ist (s. Grafik 1). Dabei kann es sich um einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis handeln. Wie bei den Nebenprodukten erfolgt die Zuordnung durch das Gesetz, nicht durch behördliche Anerkennung. Und wie bei den Nebenprodukten leben mit dem Ende der Abfalleigenschaft für Stoffe und Gemische das Regime des Chemikalienrechts und damit die Anforderungen an die Registrierung und Kennzeichnungen der REACh-Verordnung wieder auf. Die REACh-Verordnung eröffnet Recyclern jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Registrierungspflicht, um die Kreislaufwirtschaft zu stärken (Art. 2 (7d) Reach-VO). Zur Inanspruchnahme des Recyclingprivilegs muss der zurückgewonnene Stoff (Grenze der Verunreinigung: 20%) einem bereits registrierten Stoff entsprechen und alle vorgeschriebenen Informationen müssen verfügbar sein. Das Ende der Abfalleigenschaft setzt ein Verwertungsverfahren voraus. Dies kann aber auch durch den Hersteller des Hauptprodukts selbst erfolgen, soweit seine Betriebsgenehmigung dies vorsieht. Am Ende steht so statt des Abfalls ein Sekundärrohstoff oder ein Recyclat.

Verwertung durch Verbrennung

Genutzt wird – unabhängig von der Zuordnung als Nebenprodukt oder Abfall – der Brennwert von Gasen oder anderen hochkalorischen Abfällen aus der industriellen Produktion von Chemikalien. Mit der Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Juni 2017 ist die sog. Heizwertklausel weggefallen. Nach § 8 Abs. 3 des KrWG galt die Verbrennung der stofflichen Verwertung als gleichrangig, soweit der Heizwert des Abfalls mindestens 11.000 kJ/kg betragen hat. Für diese hochkalorischen Abfälle entfiel damit praktisch der Vorrang der stofflichen vor der thermischen Verwertung. Der Weg in die Verbrennung ist damit für Abfälle wesentlich erschwert, da nunmehr der Vorrang der stofflichen Verwertung uneingeschränkt gilt. Der Wegfall trifft die Chemieindustrie stark. Der Verband der Chemischen Industrie hatte im Vorfeld der Änderung angegeben, dass von den ca. 75.000 unterschiedlichen gefährlichen Abfällen, 32.000 von der Heizwertklausel betroffen sind. In der Vollzugshilfe des Bundesumweltministeriums vom September 2017 wird für spezifische Abfälle aus der chemischen Industrie weiterhin eine Verbrennung vorgesehen. Ein Beispiel ist die Abfallschlüsselnummer 08 01 13* „Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten“. Diese Privilegierung ist nicht zuletzt der Gefährlichkeit der Gemische geschuldet, die einer weiteren Verkehrsfähigkeit bislang entgegensteht.

Fazit

Stoffe und Gemische, die im chemischen Produktionsprozess als Nebenprodukte oder Abfälle anfallen, können in Herstellungsverfahren anderer Branchen eine sinnvolle Verwendung finden. Ein Blick über den Branchentellerrand kann lohnen. Obwohl sich die abfallrechtlichen Regelungen als zum Teil missverständliche und unübersichtliche Hürden darstellen, so bieten sie doch bei Kenntnis der Rechtslage viel Potenzial für eine sparsame Ressourcenverwendung. Es lohnt sich folglich, Alternativen nachzufragen.

 

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