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KWK – Mehrkosten für Eigenversorger ab 2018?

EU-Kommission streicht Vergünstigung der EEG-Umlage für Eigenstromversorgung mit KWK-Anlagen

06.02.2018 -

Unternehmen, die Strom in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugen und selbst nutzen, müssen sich kurzfristig auf möglicherweise höhere Kosten für 2018 einstellen. Die EU-Kommission hat mit Entscheidung vom 19. Dezember 2017 die bislang bestehenden Vergünstigungen für Strom aus KWK-Anlagen, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, nicht verlängert. Auch wenn der erzeugte Strom dieser Anlagen durch das Unternehmen selbst verbraucht wird (Eigenverbrauch), fällt nunmehr ab 1. Januar 2018 die volle EEG-Umlage an. Die bislang im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehene Entlastung von 60 % dieser Kosten entfällt. Ob diese Mehrbelastung durch eine Verständigung mit der Europäischen Kommission noch korrigiert werden kann, ist unklar.

Am 19. Dezember 2017 teilte die Kommission mit, dass sie zwar die Privilegierungen des EEG 2014 über das Jahr 2017 hinaus genehmigt hat. Allerdings sind neuere hocheffiziente KWK-Anlagen, die erst nach dem 1. August 2014 in Betrieb gingen, nicht von der Genehmigung umfasst. Damit gilt für diese Anlagen ab dem 1. Januar 2018 grundsätzlich keine EEG-Umlagereduzierung mehr. Für selbsterzeugte und selbstverbrauchte Strommengen ist nunmehr die volle EEG-Umlage zu zahlen.

Hintergrund EEG-Umlage für Eigenstromversorger

Seit Einführung des EEG 2014 ist auch die sogenannte Eigenversorgung allgemein EEG-umlagepflichtig. Dies bedeutet, dass auch Unternehmen, die Strom auf dem Betriebsgelände selbst produzieren und verbrauchen, auf diese Strommengen EEG-Umlage zahlen müssen. Der Gesetzgeber hatte jedoch – neben anderen Privilegierungstatbeständen – Reduzierungen von der EEG-Umlage auch für die Eigenversorgung vorgesehen. Das EEG regelt für hocheffiziente KWK-Anlagen im Rahmen der Eigenversorgung eine Herabsetzung der EEG-Umlage auf 40 %. Die noch für die Vorgängerregelung im EEG 2014 erteilte beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für diese Vergünstigung lief zum 31. Dezember 2017 aus und wurde von der EU-Kommission nicht verlängert. Nach § 61b Nr. 2 EEG 2017 fällt deshalb seit dem 1. Januar 2018 auch für Strom aus diesen Anlagen die EEG-Umlage in voller Höhe von dann 6,792 ct/kWh an, also ca. 4 ct mehr als nach der bisherigen Regelung vorgesehen.

Der Wegfall kommt überraschend. Die Bundesregierung hatte im August 2016 per Pressemitteilung die Verständigung mit der Kommission über das sogenannte „Energiepaket“ vermeldet. Gegenstand dieser Verständigung, so jedenfalls damals das Bundeswirtschaftsministerium, war auch die EEG-Umlagereduzierung für hocheffiziente KWK-Neuanlagen gewesen. Viele Unternehmen sind daher jetzt nicht auf die Mehrbelastung eingestellt.

Weitere Entwicklung unklar

Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums ist die sogenannte 40%-Regelung immer noch Gegenstand von Verhandlungen mit der Europäischen Kommission. Bisher ist unklar, ob und wann eine Verständigung über die (rückwirkende) Reduzierung der EEG-Umlage erreicht werden kann. Sobald eine Einigung erzielt sei, werde man die Umlagereduzierung gesetzlich neu regeln. In Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Regierungsbildung und die Tatsache, dass auch eine neue Regelung wiederum der Kommission vorgelegt werden muss, ist jedoch zumindest mit einer Übergangszeit von mehreren Monaten zu rechnen. Wenn die Kommission bei ihrer Position bleibt und es der Bundesregierung nicht gelingt, die Verhältnismäßigkeit und wirtschaftliche Notwendigkeit der Reduzierung nachzuweisen, werden einige Eigenversorger vollständig aus der Umlageprivilegierung herausfallen. Zudem ist unsicher, ob für weiterhin begünstigte Eigenversorger eine Rückzahlung der bis zur Neuregelung gezahlten Differenzbeträge erfolgen wird. Betroffene Betriebe müssen also vorerst mit erheblichen Mehrkosten für selbstverbrauchten Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen und mit der Unsicherheit kalkulieren, unter Umständen vollständig für diese Strommengen auf die bisherigen Umlageprivilegierung verzichten zu müssen. Unternehmen, die im laufenden Jahr noch die reduzierten Abschlagszahlungen zur EEG-Umlage zahlen, haben erhebliche Nachzahlung im Jahr 2019 zu befürchten.

Interessensverbände rechnen mit etwa 10.000 betroffenen Anlagen und Zusatzkosten im unteren dreistelligen Millionenbereich. Insbesondere stromintensive Unternehmen, die sich selbst versorgen, aber auch mittelständische Unternehmen und kommunale Einrichtungen werden die Mehrkosten zu spüren bekommen. Die Amortisationszeit für KWK-Anlagen im industriellen Bereich verlängert sich deutlich, denn die reduzierte EEG-Umlage auf selbsterzeugten Strom ist eines der wesentlichen (finanziellen) Kriterien bei der Entscheidung für eine KWK-Anlage. Da die verweigerte Genehmigung ausgerechnet neuere Anlagen betrifft, müssen sich auch die Anlagenbauer auf eine (nationale) Auftragsdelle einstellen.

Empfehlung für Unternehmen

Auch wenn Betriebe nun vorläufig für den in neueren KWK-Anlagen selbsterzeugten und selbstverbrauchten Strom nicht von der Reduzierung der EEG-Umlage profitieren, ist zu empfehlen, Mess- und Meldevorgaben des EEG einzuhalten. Auch eine eventuell rückwirkende Neuregelung wird voraussichtlich die mittlerweile strengen Mess- und Meldevorgaben des EEG übernehmen. Betriebe haben weiterhin darauf zu achten, dass sie die selbsterzeugten und selbstverbrauchten Strommengen in einem 15-min-Intervall erfassen. Es muss gewährleistet sein, dass der Eigenverbrauch messtechnisch von Drittverbräuchen, d. h. Stromverbräuchen anderer auf dem Betriebsgelände tätiger Unternehmen, getrennt erfasst werden. Nur unter Einhaltung dieser Vorgaben können Unternehmen eine EEG-Umlagereduzierung in Anspruch nehmen. Daran wird sich auch bei einer Neuregelung nichts ändern.