Anlagenbau & Prozesstechnik

Das Prüfmonopol ist gefallen

Überwachungsbedürftige Anlagen: Arbeitgeber und Betreiber können die zugelassenen Überwachungsstelle

01.11.2010 -

Mit der Neuordnung des Anlagen- und Betriebssicherheitsrecht wurde auch die schon lange politisch gewollte Liberalisierung des Prüfmarktes angepackt. Ziel war es, die monopolistischen Strukturen, die durch die technischen Überwachungsvereine (TÜV‘s) verkörpert wurden, durch die Möglichkeit neu auf dem Prüfmarkt kommenden Überwachungsorganisationen, zu beiseitigen. Dabei wurde das personengebundene Prüfwesen (Sachverständige) durch ein organisationsbezogenes Prüfwesen mit zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) abgelöst.

Mit der Einführung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde ein einheitliches betriebliches Anlagensicherheitsrecht geschaffen bei klarer Trennung zwischen Beschaffenheit und Betrieb. Die BetrSichV enthält auch besondere Bestimmungen für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen. Im Zuge dieser Neuregelung sind vorgeschriebene und ggf. behördlich angeordnete Prüfungen an bestimmten überwachungsbedürftigen An-lagen nur den zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) vorenthalten.

Gemäß den Vorgaben der BetrSichV sind die zugelassenen Überwachungsstellen insbesondere für nachstehende Aufgaben vorgesehen:
a) Erstellen einer gutachterlichen Äußerung für die überwachungsbedürften Anlagen, für die bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragt werden muss.
b) Prüfungen vor Inbetriebnahme durchführen an bestimmten überwachungsbedürften Anlagen
c) Wiederkehrende Prüfungen durchführen an bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen
d) Überprüfung der vom Betreiber ermittelten Prüffrist, sofern die wiederkehrende Prüfung durch die zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen ist
e) Der zuständigen Behörde die Mängel anzeigen, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden
f) Sicherheitstechnische Beurteilung bei einem Unfall bzw. Schadensfall

Darüber hinaus können in der Regel die zugelassenen Überwachungsstellen auch für die Prüfungen beauftragt werden, die gemäß BetrSichV auch von befähigten Personen durchgeführt werden dürfen.

Zugelassene Überwachungsstellen

Als zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) können auch Prüfstellen von Unternehmen eingesetzt werden, wenn sie die besonderen Anforderungen der Gesetze und Vorschriften erfüllen. Diese Akkreditierung erfolgte für die BASF, DOW Olefinverbund, Infraserv Gendorf, Merck KGaA und die Wacker Chemie durch die ZLS (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik, München) für die Anwendungsbereiche Druckgeräte, Aufzuganlagen und Explosionsschutzanlagen.
Im Mittelpunkt der Akkreditierung steht das Prüfpersonal und seine technische Kompetenz. Das Prüfpersonal darf nur mit solchen Aufgaben beauftragt werden, für die es neben einer ausreichenden Qualifikation und beruflichen Erfahrung eine entsprechende Einarbeitung (bis zu 2 Jahren) erfahren hat. Für neu zu gründende Prüforganisationen stellen die Anforderungen an das Prüfpersonal (es muss auch eine Mindestanzahl eingearbeiteter Prüfer zur Verfügung stehen) eine große Herausforderung dar. Für bisherige bereits etablierte Abnahmeorganisationen war dies kein Problem.

Benennung durch die Bundesländer bzw. ZLS

Alle akkreditierten zugelassenen Überwachungsstellen müssen durch die einzelnen Bundesländer bzw. durch die ZLS dem Bundesminister für Arbeit und Soziales benannt werden. Für das Benennungsverfahren haben die einzelnen Bundesländer entsprechende Verordnungen erlassen. Insbesondere werden dort bestimmte Vorgaben bzw. Bedingungen für den notwendige Datenaustausch mit den entsprechenden Behörden geregelt. Alle benannten zugelassenen Überwachungsstellen werden im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Übergangsfristen für die Überwachung

In einer Übergangszeit bis zum 31.12.2007 mussten die in den Technischen Überwachungsorganisationen organisierten Sachverständigen ihr Prüfmonopol an die im Wettbewerb stehenden zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) abgeben. Gemäß den im § 21 Abs. 5 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) festgelegten Übergangsfristen durften die zugelassenen Überwachungsstellen ab dem 1.1.2006 tätig werden, allerdings nur für die (neueren) Anlagen, die den Beschaffungsanforderungen der Verordnungen nach § 3 GPSG (Verordnungen über das Inverkehrbringen von Produkten nach Europäischen Richtlinien des New Approach-"CE-Richtlinien") entsprechen und in Verkehr gebracht wurden. Der Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme spielt dabei keine Rolle.

Mit dieser langen Übergangszeit wurden den bisherigen Überwachungsorganisationen die Möglichkeit gegeben, sich den neuen Regelungen anzupassen. Ab dem 1.1.2008 sind auch die Altanlagen einschließlich die in der Übergangszeit nach den alten Rechtsverordnungen (DruckbehV, DampfkV usw.) in Verkehr gebrachten Anlagen, durch die zugelassenen Überwachungsstellen zu prüfen d.h. ab diesem Zeitpunkt dürfen die bisherigen Sachverständigen keine Prüfungen mehr durchführen.

Die bisherigen amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen der Überwachungsorganisationen durften bis zum 31.12.2007 die in der BetrSichV vorgesehenen Prüfungen für zugelassenen Überwachungsstellen für alle überwachungsbedürftigen Anlagen durchführen (Bestandsschutz der bisherigen Überwachungsorganisationen).

Regelung für Anlagen mit und ohne CE-gekennzeichnete Anlagenteile

Anlagen, die sowohl CE-gekennzeichnete Anlagenteile enthalten als auch ohne CE-gekennzeichnete Anlagenteile enthalten, durften bis 31.12.2007 nur von amtlich anerkannten Sachverständigen geprüft werden. Allerdings können die Anlagenteile selber, die CE-gekennzeichnet sind, auch von einer ZÜS geprüft werden. Bei Anlagen, bei denen der sichere Betrieb wesentlich durch die Wechselwirkung der Anlagenteile bestimmt ist, und keine EG-Baugruppen-Konformitätserklärung vorliegt, durften ebenfalls bis zum 31.12.2007 nur durch amtlich anerkannte Sachverständige geprüft werden.

Bereits akkreditierte und zugelassene Überwachungsstellen

Nach dem Stand der letzten Veröffentlichung im Bundesanzeiger (24.7.2007) ist die Anzahl zugelassener Stellen, die akkreditiert und von den Ländern in den jeweiligen Anwendungsbereiche benannt sind, auf jetzt 14 gestiegen. Nicht alle Stellen sind für alle drei Aufgabenbereiche benannt, so dass sich nachstehende Übersicht ergibt (siehe auch Tabelle):
Anzahl der ZÜS je Aufgabenbereich:
Druckanlagen: Anlagen nach § 1 Abs.2. Satz 1 Nr. 1 der BetrSichV (13 Stellen)
Aufzuganlagen: Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der BetrSichV (10 Stellen)
Explosionsschutzanlagen: Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 der BetrSichV (12 Stellen)

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