Logistik & Supply Chain

Mal was Positives

Neuregelungen für den Transport gefährlicher Güter im ADR

18.11.2009 -

Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße („ADR") von 1957 gilt in Deutschland seit 1970 und wurde kürzlich zum 19. Mal geändert. Die Änderungen, die im Bundesgesetzblatt einen Umfang von 138 Seiten hatten, traten am 1. Juli 2009 in Kraft. Zwei für die Praxis sehr wichtige Änderungen betreffen das Unfallmerkblatt und die persönliche Schutzausrüstung des Fahrers.

Unfallmerkblatt und Ausrüstung

Im ADR wird das Unfallmerkblatt „schriftliche Weisungen für den Fahrzeugführer" genannt und war bislang wie folgt gekennzeichnet:
Drei Arten von Unfallmerkblättern waren zulässig:

  • Stoffunfallmerkblätter, z. B. „UN 1230 Methanol"
  • Gruppenunfallmerkblätter, z. B. „Entzündbare Gase"
  • Klassenunfallmerkblätter, z. B. „Klasse 6.1 Giftige flüssige und feste Stoffe"; nur zulässig bei verpackter Ware, nicht zulässig bei Transporten in Tanks und loser Schüttung.

Die Unfallmerkblätter waren in einer Sprache bereitzustellen, die der (die) Fahrer, der (die) die gefährlichen Güter übernahm(en), lesen und verstehen konnte(n), sowie im Fall grenzüberschreitender Transporte in allen Sprachen der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer der Sendung.

Der Absender hatte dem Beförderer spätestens bei Erteilung des Beförderungsauftrags Informationen über den Inhalt der Unfallmerkblätter mitzuteilen; der Beförderer hatte den Fahrer entsprechend zu informieren. Man kann sich unschwer vorstellen, wie schwierig es ist, einer solchen Verpflichtung nachzukommen, wenn der Fahrer bereits unterwegs ist. Der Verlader bzw. Befüller musste die Unfallmerkblätter spätestens zum Zeitpunkt des Verladens/Befüllens der gefährlichen Güter in das Fahrzeug dem Fahrer übergeben. Im Unfallmerkblatt war die stoff-/gruppen-/klassen„spezifische" persönliche Schutzausrüstung für den Fahrer anzugeben. Abhängig vom Ersteller des Unfallmerkblatts gab es hier in der Praxis große Varianzen; z. B. war für Methanol einmal Atemschutz vorgeschrieben, einmal nicht.

Neureglung unumgänglich


Aus diesen praxisfernen Regelungen resultierten zahlreiche Anzeigen betreffend Form, Inhalt und Sprache der Unfallmerkblätter und die Ausrüstung; sie boten geradezu ein Einfallstor für Kontrollorgane und Bußgeldstellen. Widerspruchsverfahren beschäftigten viele Gerichte unnötig. Die Situation wurde zunehmend als unzumutbar empfunden, deshalb hatte man sich bei der UNO in Genf auf Folgendes geeinigt:
Seit 01.01.2009 gibt es nur noch ein einziges, vierseitiges Unfallmerkblatt für alle Gefahrgüter aller Klassen, gleich ob verpackt oder in Tanks oder loser Schüttung, im ADR selbst.
Das Unfallmerkblatt ist nur noch erforderlich in einer Sprache (in Sprachen), die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung lesen und verstehen kann. Die Pflicht zum Mitführen von Unfallmerkblättern in den Sprachen der Herkunfts-, Transit- und Empfangsländer entfällt vollständig.
Verantwortlich für die Mitgabe ist ausschließlich der Beförderer, also der Arbeitgeber des Fahrers. Absender und Verlader/Befüller haben mit dem Unfallmerkblatt nichts mehr zu tun.

Die persönliche Schutzausrüstung ist im Unfallmerkblatt (hier auf der vierten Seite) abschließend festgelegt. Neu ist die „Notfallfluchtmaske" für alle haupt- oder nebengefährlich giftigen flüssigen und festen Stoffe. Bislang war diese Maske nur bei giftigen Gasen vorgeschrieben. So muss jetzt bei einem kennzeichnungspflichtigen Transport von z. B. UN 1230 Methanol der Fahrer die Maske vorzeigen können. In Analogie zur Neustrukturierung des Unfallmerkblatts wurden auch die Vorgaben für die Fahrerschutzausrüstung neu geregelt. Nunmehr steht es nicht mehr im Ermessen des Erstellers des Unfallmerkblatts, was im Einzelfall notwendig ist und was nicht. Die notwendige Ausrüstung ist im ADR 2009 abschließend festgelegt. Daraus resultiert die Notwendigkeit der Aktualisierung betriebsinterner Lkw-Kontrollchecklisten. Zur Vermeidung sprachlicher Verständigungsprobleme mit Fahrern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, sollten Piktogramme verwendet werden.

Bewertung

Das Kosten-Nutzen-Verhältnis des alten Systems war größer eins. Die Neuregelung bedeutet:

  • das Ende aufwendiger interner oder externer Unfallmerkblattverwaltungsprogramme, deren Kosten bei großen Unternehmen leicht fünfstellige Beträge im Jahr ausmachen konnten
  • erhebliche Erleichterungen für die betriebliche Versand- und Transportpraxis

Eine Nutzeneinbuße ist nicht erkennbar. Den Feuerwehren stehen europaweit die Emergency Response Intervention (ERI)-Cards zur Verfügung. Das Thema Unfallmerkblatt und Ausrüstung zeigt, dass sich bei den Gefahrguttransportvorschriften auch einmal etwas zum Positiven entwickeln kann.

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