Die CLP-Verordnung für Gemische richtig anwenden
Intensivtagung der Akademie Fresenius beantwortet Fragen zum Thema
Seit dem 1. Juni 2015 müssen Substanzgemische gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet sein. Doch was heißt das genau? Auf der ersten Fresenius-Intensivtagung zum Thema "Die CLP-Verordnung für Gemische richtig anwenden" am 9. Juni in Dortmund gaben Vertreter aus Behörden (u.a. ECHA und Umweltbundesamt, UBA) und Unternehmen (u.a. Dr. Knoell Consult und SimmChem Software) praktische Hinweise und Antworten.
Dr. Andreas Fleischer (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) widmete sich in seinem Vortrag den häufigsten Fragen und Antworten zur neuen Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen. Laut CLP-Verordnung müssen Etiketten von als gefährlich eingestuften Gemischen nun eine Reihe verpflichtender Kennzeichnungselemente tragen. Zu diesen gehören unter anderem Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahren- und Sicherheitshinweise sowie Produktindikatoren und die Kontaktadresse des Herstellers. Darüber hinaus muss die Kennzeichnung in der Amtssprache des EU-Mitgliedstaates bzw. der Mitgliedstaaten erfolgen, in dem das Gemisch in Verkehr gebracht wird.
Fleischer wies darauf hin, dass bereits Übersetzungen für Stoffnamen von harmonisiert eingestuften Stoffen vorliegen: diese sind im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (C&L Inventory Database) zu finden. Zu beachten ist, dass die Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen Änderungen unterworfen sein kann. Anpassungen an den technischen Fortschritt (ATP) enthalten Regelungen zu deren Gültigkeit. Wird eine neue oder geänderte harmonisierte Einstufung veröffentlicht, muss diese ab dem Datum angewendet werden, das in der entsprechenden ATP genannt wird. Jedoch kann die veränderte Einstufung bzw. Kennzeichnung auch schon vorher angewendet werden, so Fleischer. Für Gemisch-Flaschen, die nach altem Recht gekennzeichnet sind, gilt noch bis 1. Juni 2017 eine Übergangsregelung - sofern diese vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden. Eine Umkennzeichnung bzw. -verpackung ist bei diesen Gemischen somit nicht erforderlich. Für alle Gemische, die nach dem 1. Juni dieses Jahres in Verkehr gebracht wurden, gelten jedoch automatisch die Bestimmungen der CLP-Verordnung.
Platzprobleme auf Etiketten: Was tun?
Durch die Neuregelung der Kennzeichnung sehen viele Hersteller Platzprobleme auf den Etiketten voraus, da deutlich mehr Informationen als früher untergebracht werden müssen. Zu diesem Sachverhalt äußerte sich Dr. Anja Klauk (European Chemicals Agency, ECHA). Sollten nicht alle geforderten Elemente auf einem Etikett Platz finden, seien durchaus alternative Kennzeichnungsformen erlaubt, erklärte sie. Auch wird derzeit diskutiert, wie viele Sprachen ein Faltetikett unterbringen soll. In jedem Fall muss die Information auf dem Etikett eindeutig, leicht lesbar und gut zu finden sein. Bei mehreren Sprachen auf einem Etikett kommt es darauf an, eine Balance zwischen der Größe des Etiketts, der Anzahl der Kennzeichnungselemente und der Schriftgröße bei letzteren zu finden. Als alternativer "Kennzeichnungswirt" darf auch die äußere Verpackung eines Gemisches benutzt werden - für TDG-Elemente ist dies sogar verpflichtend. Wenn eine TDG-Kennzeichnung nicht nötig ist, ist die äußere Verpackung als Wirt für CLP-Elemente zu benutzen. Nicht geregelt ist allerdings, wie vorzugehen ist, wenn die äußere Verpackung verschiedene Produkte enthält. Auch andere Fragen müssen noch gelöst werden: Dies betrifft unter anderem die Rolle von Umverpackungen unter CLP, die Namensgebung auf Etiketten für Produkte, die auch anderen Gesetzen als CLP unterliegen, oder den Gebrauch des Sicherheitshinweises P501 bei Produkten, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind. Hierzu bemerkte Klauk, dass die ECHA plane, den L&P-Leitfaden in absehbarer Zeit zu aktualisieren - vornehmlich, um Erfahrungen der vergangenen Jahre einzuarbeiten und Lösungen für aufgetretene Probleme anbieten zu können.
Einstufer müssen Datenlage prüfen
Seit der zweiten ATP zur CLP-Verordnung müssen nun auch schnell abbaubare Stoffe und Gemische im Hinblick auf langfristige, d.h. chronische, Umweltgefährdungen bewertet werden. Was Einstufer zu diesem Thema wissen müssen, fasste Dr. Christiane Stark (Umweltbundesamt, UBA) zusammen. Bei der Einstufung von Umweltgefahren wird grundsätzlich in kurzfristige (akute) und langfristige (chronische) Gewässergefährdung unterschieden. Die Einordnung kann anhand verschiedener Einstufungsverfahren erfolgen, wichtig ist der Berücksichtigungsgrenzwert, der die niedrigste Konzentration angibt, ab der ein Stoff bei der Einstufung eines Gemisches zu berücksichtigen ist. Hochtoxische Stoffe der Kategorien Akut 1 und Chronisch 1 tragen bereits in niedrigen Konzentrationen erheblich zur Ökotoxizität von Gemischen bei, erklärte Stark. Der so genannte "M-Faktor" (steht für "Multiplikationsfaktor") dient der entsprechenden Gewichtung dieser Bestandteile bei der Einstufung von Gemischen - hier findet dann die Summierungsmethode Anwendung. Bei harmonisierten Einstufungen sind Multiplikationsfaktoren in der Regel bereits festgelegt. Ist dies nicht der Fall, muss der für die Einstufung Verantwortliche diese anhand der verfügbaren Daten selbst festlegen, ist nur ein M-Faktor angegeben, wird dieser ggf. auch für die Einstufung der chronischen Kategorien 1-3 verwendet. Stark betonte, dass der Einstufende grundsätzlich dazu verpflichtet sei, verfügbare chronische Daten eigenverantwortlich zu recherchieren und bei der Selbsteinstufung anzuwenden. Dies schließe ebenso ein, Umstufungen von Stoffen und Gemischen vornehmen zu müssen, falls die Datenlage dies belegt. Legaleinstufungen seien nach der CLP-Verordnung nur noch Teileinstufungen, betonte die Expertin. Eine harmonisierte Umwelteinstufung gäbe es in der Regel nur noch für Pflanzenschutzmittel- und Biozid-Wirkstoffe und immer dann, wenn eine Notwendigkeit hierzu auf EU-Ebene festgestellt worden sei, so Stark. Aus diesem Grund sei es von hoher Bedeutung, stets die aktuelle Datenlage zu prüfen. Darüber hinaus müsse beachtet werden, dass Informationen im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA nicht per se rechtsverbindlich seien. Es finde keine Qualitätssicherung aller gemeldeten Informationen durch die ECHA statt, unterstrich Stark. Die Datenlage sei deshalb nicht nachvollziehbar, sodass das Verzeichnis lediglich als Indiz für eine Einstufung gewertet werden könne.