Chemie & Life Sciences

Die neue CLP-Verordnung

Interview mit Dr. Andreas Brakemeier, Abteilungsleiter bei Werner & Mertz

23.09.2015 -

Professionelle Reiniger müssen mehr können als ihre Schwesterprodukte im verbraucherorientierten Handel, auch, weil im gewerblichen Bereich höhere Hygienestandards gelten. Es werden andere Bodenmaterialien verwendet oder hohe Anforderungen an die Reinigungsleistung bei gleichzeitiger Umweltverträglichkeit gestellt. Damit jedes Produkt die vom Anwender gewünschte Wirkung zu höchsten Zufriedenheit erfüllt, gibt es bei Tana Chemie im Konzern von Werner & Mertz eine Abteilung für Produktentwicklung, die von Dr. Andreas Brakemeier geleitet wird. Er erläutert die Veränderungen, die die neue CLP-Verordnung mit sich bringt.

CHEManager: Herr Dr. Brakemeier, zum 1. Juni ist die neue CLP-Verordnung in Kraft getreten. Welche Auswirkungen hat diese auf die künftige Produktentwicklung?

A. Brakemeier: Die Verordnung führt teilweise zu erheblichen Verschärfungen in der Einstufung von Gemischen, also von Reinigungsprodukten. Wir haben uns im Rahmen der Umsetzung der CLP-Verordnung bei Werner & Mertz Professional mit insgesamt fast 100 Produkten befasst und bei 19 Produktrezepturen Anpassungen vorgenommen, um zumindest unakzeptable Verschärfungen der Produktkennzeichnungen durch die CLP-Verordnung zu verhindern. Für weitere 37 Rezepturen haben wir In-vitro-Tests durchführen lassen, um das tatsächliche Gefährdungspotenzial der Gemische in normierten und speziell entwickelten Tests zu ermitteln und so die korrekte Gefahrenkennzeichnung festzulegen.

Werden dem Anwender Gefahren suggeriert, die es in der angenommenen Ausprägung gar nicht gibt?

A. Brakemeier: Das kann passieren. Durch die Anwendung der CLP-Verordnung, besonders auf bestehende Produkte, entsteht beim Anwender die Wahrnehmung, dass durch das Produkt neue oder größere Gefahren hervorgehen. Hinzu kommt, dass der Anwender auf den Verpackungen neue Symbole finden wird und dadurch zunächst irritiert sein könnte. Der Gesetzgeber möchte mit der Einführung der CLP-Verordnung, dass bislang nicht oder weniger berücksichtigte Auswirkungen der Produkte auf Mensch und Umwelt bei deren Gefahrenkennzeichnung stärkere Berücksichtigung finden. Jedoch darf jeder Verwender sicher sein, dass sich letztlich nicht das tatsächliche Gefährdungspotenzial unserer Produkte durch die Einführung der CLP-Verordnung verändert hat, sondern lediglich die Vorgaben für deren Gefahrenkennzeichnung.

Was bedeutet dies für Dienstleister?

A. Brakemeier: Die weitergehende Gefahrenkennzeichnung zahlreicher Produkte führt dazu, dass Arbeitgeber bei Verwendung dieser Produkte Schutzmaßnahmen für ihr Reinigungspersonal treffen müssen, etwa das Tragen von Handschuhen oder Augenschutz während der Reinigung. Das bedeutet mehr Aufwand für die Unterweisung des Personals und damit verbunden auch höhere Kosten. Deswegen ist die Nachfrage nach weiterhin kennzeichnungsfreien Produkten gerade bei gewerbetreibenden Verbrauchern entsprechend groß.

Was denkt der Verbraucher über CLP?

A. Brakemeier: Der Verbraucher, ob gewerblich oder privat, muss nun lernen, dass selbst sehr ökologische Produkte eine Gefahrenkennzeichnung tragen können. Im Extremfall kann die Gefahrenkennzeichnung weitgehend harmloser Reinigungsmittel, wie Oberflächen- oder Bodenreiniger, sogar mit der Deklaration hochaggressiver und gefährlicher Reinigungsprodukte, z.B. Abflussreiniger, identisch sein, weil dasselbe Gefahrensymbol „Verätzte Hand“ für beide Produktarten verwendet werden muss.

Welche Folgen wird dies haben?

A. Brakemeier: Wir als Hersteller von Reinigungsmitteln können bislang nur vermuten, wohin das führen wird. Einerseits werden die Verwender die Nutzung zumindest hoch gekennzeichneter Produkte wohl vermeiden wollen. Andererseits wird sich nach einem gewissen Zeitraum wahrscheinlich auch ein Gewöhnungseffekt und eine erneute Akzeptanz der gekennzeichneten Produkte einstellen, die dann jedoch dazu führen könnte, dass zu Recht stark gekennzeichnete, aggressive Produkte in ihrer Gefahrenwirkung unterschätzt werden.

Teilweise hat die verstärkte Kennzeichnung auch dazu geführt, dass Hersteller die Rezepturen bewährter Produkte angepasst haben, um beispielsweise statt des CLP-Gefahrensymbols „Verätzte Hand“ nur ein „Ausrufezeichen“ auf das Produkt aufbringen zu müssen. Durch diese Produktänderungen werden diese Mittel aber häufig weniger leistungsstark, also weniger wirksam. Für leistungsstarke gewerbliche Reinigungsmittel wird also eine Ausrufezeichen-Kennzeichnung fast wie das neue „Kennzeichnungsfrei“ sein.

Völlig außer Acht lässt die CLP-Verordnung leider intelligente, anwendungssichere und nachhaltig entwickelte Produktsysteme, wie z.B. hochkonzentrierte Reinigungsmittelformulierungen, die in sicher verschlossenen Verpackungen abgefüllt sind und erst am Ort des Einsatzes mit Hilfe spezieller Dosiervorrichtungen zu anwendungssicheren Einsatzlösungen verdünnt werden. Solche Hochkonzentrate, die den unnötigen Transport von Wasser weitestgehend minimieren und somit die Gesamtumweltbelastung durch Reinigungsmittel reduzieren helfen, müssen in aller Regel hoch gekennzeichnet werden, was die Akzeptanz bei Verwendern deutlich reduzieren kann. Die CLP-Verordnung erfordert auch für diese Systeme die Kennzeichnung der Gefahrenwirkung des – sicher verschlossenen – Konzentrates, leider nicht die der verdünnten Anwendungslösung. Die Verbreitung moderner, zukunftsfähiger und nachhaltig entwickelter Produktkonzepte wird durch die Auswirkungen der CLP-Verordnung somit leider teilweise deutlich erschwert.

Wirkt sich CLP auch auf die Verpackung und das Bestreben von Werner & Mertz nach recycelbaren und recyclierten Verpackungen aus?

A. Brakemeier: Nein, diese Gefahr sehen wir bislang nicht. Unsere Recyclat-Initiative wird durch die CLP-Verordnung nicht beeinflusst, so dass wir die zunehmende Verwendung von Kunststoffrecyclaten für unsere Produktgebinde durch CLP unbeeinflusst vorantreiben können.

Wir werden den Zwang zur verstärkten Kennzeichnung von Gemischen durch die CLP-Verordnung jedoch zum Anlass nehmen, vermehrt Reinigungsprodukte in Sicherheitsverpackungen anzubieten, die den Verwender zuverlässig vor einem direkten Kontakt mit dem konzentrierten Reinigungsmittel schützen. Das anwendungsfertig, stets richtig dosierte Reinigungsmittel entsteht erst durch das Einbringen der Sicherheitspackung in eine Dosiervorrichtung. Die Verpackung der Reinigungsmittel wird also zunehmend Teil eines bequemen und sicheren Dosiersystems.

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