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Erfolgreiche Revision des Schweizer Patentgesetzes

18.03.2024 - Die Beratungen der eidgenössischen Räte zur Modernisierung des Schweizer Patentrechts sind abgeschlossen. Die Annahme der Vorlage in der Schlussabstimmung vom 15. März 2024 führt zu mehr Rechtssicherheit und gleicht das Schweizer Patentsystem an die internationale Praxis an.

Der Schutz des geistigen Eigentums ist für den Innovationsstandort Schweiz und insbesondere für die Industrien Chemie, Pharma und Life Sciences zentral. Die Industrien leisten rund 40% an privaten Investitionen in Forschung und Entwicklung (F&E) – dies entsprach 6,7 Mrd. CHF im Jahr 2021.

Über ein Drittel der gesamten F&E-Aufwendungen der Schweiz fließt in die Biotechnologie. Diese Investitionen lassen sich wirtschaftlich nur in einem Umfeld mit starkem und durchsetzbarem Schutz der Rechte am geistigen Eigentum (Intellectual Property Rights, kurz: IPR) rechtfertigen. Die Revision des Schweizer Patentgesetzes dient dieser Zielsetzung.

Modernes Patentsystem notwendig zur Stärkung des Innovationsstandortes Schweiz

Die Revision des Patentgesetzes erhöht die Qualität des Patentsystems in der Schweiz und gibt den Anmeldern wie auch Drittparteien mehr Optionen im Bereich Patentschutz, ohne wesentliche bestehende Möglichkeiten einzuschränken. Gesamthaft wird die Position der Schweiz im europäischen und internationalen Umfeld gestärkt.

Die Europäische Patentorganisation (EPO) richtet sich vermehrt nach den Mitgliedstaaten der EU aus, während im Falle der Schweiz die Einflussmöglichkeiten abnehmen. Das Einheitspatent der EU verschärft diese Entwicklung zusätzlich. Ein starkes nationales Patentsystem kann einerseits die existierenden europäischen und internationalen Patentsysteme ergänzen, andererseits dazu beitragen, auf Entwicklungen auf internationaler Ebene adäquat reagieren zu können.

Keine aufschiebende Wirkung bei Beschwerden Dritter

Die eidgenössischen Räte sowie ihre zuständigen Kommissionen haben sich darauf geeinigt, dass Beschwerden Dritter keine aufschiebende Wirkung haben sollen — es sei denn, das Gericht oder das Institut für Geistiges Eigentum ordnen eine solche ausdrücklich an. Bei einer automatischen aufschiebenden Wirkung würde bei jeder Beschwerde gleichzeitig die Patentwirkung aussetzen.

Dies hätte dazu geführt, dass das Patent während des laufenden Verfahrens nicht durchsetzbar gewesen wäre und der eigentliche Sinn des Patentschutzes somit verloren ginge. Der Entscheid des Parlaments führt beim Beschwerdeverfahren zu klaren Verhältnissen, was sowohl beim Patentinhaber als auch bei allfälligen Beschwerdeführern zu Rechtssicherheit führt.

Ausbau der Beschwerdegründe soll weiterverfolgt werden

Bei den Beschwerdegründen orientiert sich das revidierte Patentgesetz an denjenigen des bisherigen Einspruchsverfahren. Weitere Beschwerdegründe sind damit nur möglich, wenn eine besondere Betroffenheit nach Art. 45 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) besteht.

In Zukunft soll geprüft werden, wie die Beschwerdegründe ausgebaut und mit den international gängigen und im Patentgesetz erwähnten Patentierungskriterien der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeiten, der gewerblichen Anwendbarkeit, der ausreichenden Offenbarung und der unzulässigen Erweiterung des Patentierungsgegenstandes ergänzt werden können. Damit bestünde Klarheit darüber, dass im Rahmen des Anmeldeverfahrens alle einem Patent grundsätzlich entgegenstehenden Gründe mittels Beschwerde geltend gemacht werden können.

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